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   BSG, 23.06.2016 - B 14 AS 4/15 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,14987
BSG, 23.06.2016 - B 14 AS 4/15 R (https://dejure.org/2016,14987)
BSG, Entscheidung vom 23.06.2016 - B 14 AS 4/15 R (https://dejure.org/2016,14987)
BSG, Entscheidung vom 23. Juni 2016 - B 14 AS 4/15 R (https://dejure.org/2016,14987)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 54 Abs 1 S 1 SGG, § 60 Abs 2 S 1 Alt 1 SGB 2, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 11 Abs 1 S 2 SGB 2 vom 24.03.2006, § 11 Abs 1 S 3 SGB 2 vom 24.12.2003
    Sozialgerichtliches Verfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftspflicht Dritter - Auskunftsverlangen gegenüber einem Unterhaltspflichtigen - Ermessensentscheidung - maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage - Nichtvorliegen eines ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; Rechtmäßigkeit eines Auskunftsbegehrens des Jobcenters gegen einen Unterhaltsverpflichteten; Vorliegen eines Leistungsfalls

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftspflicht Dritter - Auskunftsverlangen gegenüber einem Unterhaltspflichtigen - Ermessensentscheidung - maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage - Nichtvorliegen eines ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ; Rechtmäßigkeit eines Auskunftsbegehrens des Jobcenters gegen einen Unterhaltsverpflichteten; Vorliegen eines Leistungsfalls

  • rechtsportal.de

    SGB II § 33 Abs. 1 S. 2; SGB II § 60 Abs. 2
    Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Jobcenter kann keine grenzenlose Einkommensauskunft verlangen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 590
  • NZS 2016, 873
  • FamRZ 2016, 1854
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 87/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftsverlangen des Grundsicherungsträgers

    Auszug aus BSG, 23.06.2016 - B 14 AS 4/15 R
    Sie steht verfahrensrechtlich im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgrundsatz nach § 20 Abs. 1 SGB X und dient der Prüfung von Leistungsverpflichtungen, um entweder auf die Durchsetzung von Ansprüchen im Wege der Selbsthilfe zu verweisen oder einen Erstattungsanspruch nach § 33 SGB II geltend zu machen (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 87/09 R - BSGE 107, 255 = SozR 4-4200 § 60 Nr. 1, RdNr 18) .

    Dies gilt insbesondere für § 99 SGB X, da § 60 SGB II die Einholung der zur Durchführung des SGB II benötigten Auskünfte Dritter - mit Ausnahme von Arbeitgebern (vgl zu diesen §§ 57 f SGB II) - abschließend regelt und insoweit eine abweichende Regelung iS des § 37 Satz 1 SGB I darstellt (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 87/09 R - BSGE 107, 255 = SozR 4-4200 § 60 Nr. 1, RdNr 24) .

  • BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung -

    Auszug aus BSG, 23.06.2016 - B 14 AS 4/15 R
    Nach dieser Faustregel ist bei Anfechtungsklagen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich (BSG Urteil vom 20.4.1993 - 2 RU 52/92 - SozR 3-1500 § 54 Nr. 18 RdNr 15; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 2 U 32/08 R - SozR 4-1500 § 73 Nr. 4 RdNr 17; BSG Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 10/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 70 RdNr 16) , es gibt jedoch Ausnahmen zB bei noch nicht vollzogenen Verwaltungsakten oder solchen mit Dauerwirkung (vgl schon BSG Urteil vom 28.3.1958 - 6 RKa 1/57 - BSGE 7, 129; in jüngerer Zeit etwa BSG Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R - BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 22; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 2 U 32/08 R - SozR 4-1500 § 73 Nr. 4 RdNr 17) .

    Der angefochtene Bescheid vom 23.7.2010 ist nicht wegen fehlender Anhörung des Klägers (§ 24 SGB X) schon formell rechtswidrig, weil diese durch das Widerspruchsverfahren, in dem sich der Kläger zu allen relevanten Punkten äußern konnte, geheilt worden ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X, vgl BSG Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 10/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 70 RdNr 21) .

  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 38/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftspflicht Dritter - Auskunftsverlangen

    Auszug aus BSG, 23.06.2016 - B 14 AS 4/15 R
    Dieser beginnt mit der Stellung des Antrags auf eine bestimmte Leistung und endet, wenn der Leistungsantrag abgelehnt oder zurückgenommen worden ist ( BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 38/13 R- SozR 4-4200 § 60 Nr. 2 RdNr 23; ebenso Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 60 RdNr 13, Stand 12/2015; Blüggel in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 60 RdNr 19; Stachnow-Meyerhoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 60 RdNr 30) .

    Wird eine Leistung bewilligt, so besteht die Auskunftspflicht grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung für die gesamte Dauer des Leistungsbezugs ( BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 38/13 R - SozR 4-4200 § 60 Nr. 2 RdNr 23).

  • BSG, 02.05.2012 - B 11 AL 18/11 R

    Arbeitslosenhilfe - Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung - keine rückwirkende

    Auszug aus BSG, 23.06.2016 - B 14 AS 4/15 R
    Denn der Rückgriff auf die Klageart zur Bestimmung der zugrundezulegenden Sach- und Rechtslage entspricht lediglich einer Faustregel mit praktisch einleuchtenden Ergebnissen, ist aber nicht Ausdruck eines abschließenden Rechtssatzes (BSG Urteil vom 2.5.2012 - B 11 AL 18/11 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 24 RdNr 26 mwN).

    Ob eine Ausnahme von der Faustregel vorliegt, kann dahinstehen, denn entscheidend für die Festlegung des für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkts der Sach- und Rechtslage ist letztlich das materielle Recht, nicht das Prozessrecht (BSG Urteil vom 13.3.1997 - 11 RAr 51/96 - SozR 3-4100 § 152 Nr. 7 RdNr 23; BSG Urteil vom 2.5.2012 - B 11 AL 18/11 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 24 RdNr 26; ebenso BVerwG Beschluss vom 23.1.1989 - 4 B 132/88 - juris RdNr 5; BVerwG Beschluss vom 21.12.1989 - 7 B 21/89 - NVwZ 1990, 653) , und nach diesem ist auf den Tag des Erlasses des Widerspruchsbescheides als letzte Verwaltungsentscheidung am 19.8.2010 abzustellen.

  • BGH, 01.12.2010 - XII ZR 19/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Übergang von Unterhaltsansprüchen nach altem

    Auszug aus BSG, 23.06.2016 - B 14 AS 4/15 R
    Nur in diesem Ausnahmefall setzt ein Anspruchsübergang eine Personenidentität von Anspruchsinhaber und Leistungsempfänger nicht voraus (vgl BGH Urteil vom 1.12.2010 - XII ZR 19/09 - FamRZ 2011, 197; vgl zu weitergehenden, aber im Gesetzgebungsverfahren abgelehnten Vorschlägen BT-Drucks 16/10810 S 20, 49, BT-Drucks 16/11233 S 8, 17) .
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

    Auszug aus BSG, 23.06.2016 - B 14 AS 4/15 R
    Das SGB II kennt keinen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als Ganzes, selbst wenn dies in den Bescheiden des Beklagten nicht deutlich zum Ausdruck kommt (grundlegend BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, RdNr 12) , sondern ausschließlich Individualansprüche.
  • BSG, 27.05.2008 - B 2 U 11/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragshaftung gem § 150 Abs 3 SGB VII -

    Auszug aus BSG, 23.06.2016 - B 14 AS 4/15 R
    Eine solche Auslegung ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn der vom Gesetzgeber beschlossene Normtext rechtspolitisch fehlerhaft erscheint, vielmehr muss die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem sinnwidrigen und vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führen (vgl nur BVerfG Urteil vom 27.1.1998 - 1 BvL 22/93 - BVerfGE 97, 186; BVerfG Urteil vom 19.6.1973 - 1 BvL 39/69, 1 BvL 14/72 - BVerfGE 35, 263; BSG Urteil vom 27.5.2008 - B 2 U 11/07 R - BSGE 100, 243 = SozR 4-2700 § 150 Nr. 3, RdNr 24 ff, 34) .
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BSG, 23.06.2016 - B 14 AS 4/15 R
    Eine solche Auslegung ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn der vom Gesetzgeber beschlossene Normtext rechtspolitisch fehlerhaft erscheint, vielmehr muss die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem sinnwidrigen und vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führen (vgl nur BVerfG Urteil vom 27.1.1998 - 1 BvL 22/93 - BVerfGE 97, 186; BVerfG Urteil vom 19.6.1973 - 1 BvL 39/69, 1 BvL 14/72 - BVerfGE 35, 263; BSG Urteil vom 27.5.2008 - B 2 U 11/07 R - BSGE 100, 243 = SozR 4-2700 § 150 Nr. 3, RdNr 24 ff, 34) .
  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung - Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der

    Auszug aus BSG, 23.06.2016 - B 14 AS 4/15 R
    Nach dieser Faustregel ist bei Anfechtungsklagen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich (BSG Urteil vom 20.4.1993 - 2 RU 52/92 - SozR 3-1500 § 54 Nr. 18 RdNr 15; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 2 U 32/08 R - SozR 4-1500 § 73 Nr. 4 RdNr 17; BSG Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 10/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 70 RdNr 16) , es gibt jedoch Ausnahmen zB bei noch nicht vollzogenen Verwaltungsakten oder solchen mit Dauerwirkung (vgl schon BSG Urteil vom 28.3.1958 - 6 RKa 1/57 - BSGE 7, 129; in jüngerer Zeit etwa BSG Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R - BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 22; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 2 U 32/08 R - SozR 4-1500 § 73 Nr. 4 RdNr 17) .
  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 22/93

    Kleinbetriebsklausel II

    Auszug aus BSG, 23.06.2016 - B 14 AS 4/15 R
    Eine solche Auslegung ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn der vom Gesetzgeber beschlossene Normtext rechtspolitisch fehlerhaft erscheint, vielmehr muss die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem sinnwidrigen und vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führen (vgl nur BVerfG Urteil vom 27.1.1998 - 1 BvL 22/93 - BVerfGE 97, 186; BVerfG Urteil vom 19.6.1973 - 1 BvL 39/69, 1 BvL 14/72 - BVerfGE 35, 263; BSG Urteil vom 27.5.2008 - B 2 U 11/07 R - BSGE 100, 243 = SozR 4-2700 § 150 Nr. 3, RdNr 24 ff, 34) .
  • BSG, 20.04.1993 - 2 RU 52/92

    Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall mit Quetschverletzungen an der rechten

  • BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 51/96

    Verfassungsgerichtliche Unvereinbarkeitserklärung durch § 152 Abs. 1 AFG ,

  • BSG, 22.09.2009 - B 2 U 32/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozessvertretung einer Berufsgenossenschaft -

  • BVerwG, 23.01.1989 - 4 B 132.88

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Wirksamkeit einer

  • BVerwG, 21.12.1989 - 7 B 21.89

    Anfechtungsklage - Maßgeblicher Zeitpunkt - Veränderung der Sachlage

  • BSG, 28.03.1958 - 6 RKa 1/57
  • BSG, 28.11.2018 - B 4 AS 43/17 R

    Erstattung vorläufiger Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II

    Ob der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt und sie deshalb im Wege der Anfechtungsklage verlangen kann, dass das Gericht den Verwaltungsakt aufhebt, ist keine Frage des Prozessrechts ( stRspr ; vgl nur BSG vom 28.10.2014 - B 14 AS 39/13 R - SozR 4-1300 § 44 Nr. 31 RdNr 19; BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 4/15 R - SozR 4-4200 § 60 Nr. 4 RdNr 12; vgl auch BVerwG vom 31.3.2004 - 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246, 250; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 54 RdNr 33) .

    Nach dieser Faustregel ist bei Anfechtungsklagen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ( vgl hierzu nur BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 4/15 R - SozR 4-4200 § 60 Nr. 4 RdNr 11) .

  • BGH, 18.03.2020 - XII ZB 213/19

    Vertretungsrecht des Obhutselternteils hinsichtlich Rückübertragungsvereinbarung

    In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob auch genau dieses Mitglied der Bedarfsgemeinschaft individuell Sozialleistungen bezieht (Fügemann in Hauck/Noftz SGB II [Stand: Januar 2017] § 33 Rn. 70; vgl. zur grundsätzlich erforderlichen Personenidentität auch BSG NJW 2017, 590 Rn. 22 und Fügemann in Hauck/Noftz SGB II [Stand: Januar 2017] § 33 Rn. 60 mwN).
  • BGH, 08.05.2019 - XII ZB 560/16

    Anspruch des Jobcenters auf Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung für

    Die den Unterhaltsschuldner treffende öffentlich-rechtliche Auskunftsverpflichtung nach § 60 Abs. 2 SGB II (vgl. dazu aber auch BSG NJW 2017, 590 Rn. 21 ff. zur Unanwendbarkeit von § 60 Abs. 2 SGB II beim Anspruchsübergang wegen Kindergeldüberhangs nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II) sind ebenso wie die gemäß § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB II auf den Leistungsträger übergehenden unterhaltsrechtlichen Auskunftsansprüche nach § 1605 BGB grundsätzlich nur auf die eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltsschuldners bezogen (vgl. Staudinger/Klinkhammer BGB [2018] § 1605 Rn. 26).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - L 9 KR 213/16

    Krankenversicherung - Schiedsstelle - Bildung des Erstattungsbetrags -

    Von dieser bloßen "Faustregel" (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016, B 14 AS 4/15 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 11; Urteil vom 22. Oktober 2014, B 6 KA 3/14 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 41) ist abzuweichen, wenn das letztlich ausschlaggebende materielle Recht dies gebietet (BSG, jeweils a.a.O.).

    Hinzu kommt, dass bei der Überprüfung von Entscheidungen, in denen - wie hier - der Behörde ein Gestaltungsspielraum zukommt und die mit der reinen Anfechtungsklage angefochten werden, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage stets der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist, weil das Gericht seine eigenen Erwägungen und neuere Erkenntnisse nicht an die Stelle derjenigen der Verwaltung setzen darf (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016, B 14 AS 4/15 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 13 [zum Ermessensspielraum]).

  • LSG Sachsen, 12.07.2018 - L 3 AS 1166/15

    Auskunftsverlangen nach dem SGB II

    Einer Beiladung der Kindesmutter nach § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG bedurfte es nicht, weil im Auskunftsrechtsstreit zwischen dem Beklagten und dem unterhaltsverpflichteten Kläger keine Entscheidung getroffen wird, die auch gegenüber dem Unterhaltsberechtigten nur einheitlich ergehen könnte (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 14 AS 4/15 R - SozR 4-4200 § 60 Nr. 4 = juris Rdnr.8).

    b) Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Erlass des Widerspruchsbescheids am 30. August 2013 (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 23. Juni 2016, a. a. O., Rdnr. 10 bis 13).

    Vielmehr kann dieses erst in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB X geltend gemacht werden (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 14 AS 4/15 R - SozR 4-4200 § 60 Nr. 4 = NJW 2017, 590 ff. = juris, jeweils Rdnr. 13).

    Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 23. Juni 2016 (a. a. O., Rdnr. 29, m. w. N.) ausgeführt: "Zweck der Auskunftsverpflichtung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Alt 1 SGB II ist die Sicherung des Nachrangs.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - L 9 KR 72/16

    Krankenversicherung - Vereinbarung über Erstattungsbeträge für Arzneimittel ohne

    Von dieser bloßen "Faustregel" (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016, B 14 AS 4/15 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 11; Urteil vom 22. Oktober 2014, B 6 KA 3/14 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 41) ist abzuweichen, wenn das letztlich ausschlaggebende materielle Recht dies gebietet (BSG, jeweils a.a.O.).

    Hinzu kommt, dass bei der Überprüfung von Entscheidungen, in denen - wie hier - der Behörde ein Gestaltungsspielraum zukommt und die mit der reinen Anfechtungsklage angefochten werden, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage stets der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist, weil das Gericht seine eigenen Erwägungen und neuere Erkenntnisse nicht an die Stelle derjenigen der Verwaltung setzen darf (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016, B 14 AS 4/15 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 13 [zum Ermessensspielraum]).

  • LSG Hessen, 18.12.2023 - L 5 R 240/21

    Rentenversicherung

    Bei der Überprüfung einer Ermessensentscheidung, die mit einer reinen Anfechtungsklage angefochten wird, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage immer der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016, B 14 AS 4/15 R = SozR 4-4200 § 60 Nr. 4).

    Vielmehr ist höchstrichterlich geklärt, dass entscheidend für die Festlegung des für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkts der Sach- und Rechtslage das materielle Recht - und nicht das Prozessrecht - ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016, B 14 AS 4/15 R = SozR 4-4200 § 60 Nr. 4, juris Rdnr. 12, m.w.N.).

    Bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen, die mit der reinen Anfechtungsklage angefochten werden, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage immer der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, weil das Gericht seine eigenen Erwägungen und neuere Erkenntnisse nicht an die Stelle derjenigen der Verwaltung setzen darf und eine Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung aufgrund des auf die Aufhebung des Verwaltungsakts gerichteten Streitgegenstands ausscheidet (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016, B 14 AS 4/15 R = SozR 4-4200 § 60 Nr. 4, juris Rdnr. 13, m.w.N.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 54 Rdnr. 33).

  • BSG, 13.12.2023 - B 7 AS 15/22 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung -

    Erforderlich ist ein Vergleich zwischen den Verhältnissen bei der Bewilligung des Alg II am 9.2.2017 und bei Berücksichtigung des Einkommens im Juli 2017 durch die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen (vgl BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 4/15 R - SozR 4-4200 § 60 Nr. 4 RdNr 12) .
  • SG Gießen, 20.09.2021 - S 6 R 34/18
    Bei der Überprüfung einer Ermessensentscheidung, die mit einer reinen Anfechtungsklage angefochten wird, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage immer der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016, B 14 AS 4/15 R = SozR 4-4200 § 60 Nr. 4).

    Vielmehr ist höchstrichterlich geklärt, dass entscheidend für die Festlegung des für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkts der Sach- und Rechtslage das materielle Recht - und nicht das Prozessrecht - ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016, B 14 AS 4/15 R = SozR 4-4200 § 60 Nr. 4, juris Rdnr. 12, m.w.N.).

    Bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen, die mit der reinen Anfechtungsklage angefochten werden, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage immer der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, weil das Gericht seine eigenen Erwägungen und neuere Erkenntnisse nicht an die Stelle derjenigen der Verwaltung setzen darf und eine Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung aufgrund des auf die Aufhebung des Verwaltungsakts gerichteten Streitgegenstands ausscheidet (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016, B 14 AS 4/15 R = SozR 4-4200 § 60 Nr. 4, juris Rdnr. 13, m.w.N.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 54 Rdnr. 33).

  • OLG Frankfurt, 25.06.2021 - 7 UF 97/20

    Personenidentität als Voraussetzung für Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 S.1

    Lediglich für den Fall des jetzigen § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2009 eine Ausnahme vom Erfordernis der Personenidentität vorgesehen (vgl. BGH Urteil vom 1. Dezember 2010 - XII ZR 19/09 - juris Rn. 27; BSG Urteil vom 23. Juni 2016 - B 14 AS 4/15 R - juris Rn. 28).

    Die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 1. Dezember 2010 - XII ZR 19/09 - juris Rn. 14 ff. und 27) und des Bundessozialgerichts (BSG Urteil vom 23. Juni 2016 - B 14 AS 4/15 R - juris Rn. 28) geben eine ausreichende Orientierungshilfe, weshalb auch kein Rechtfortbildungsbedarf besteht.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2020 - L 9 KR 82/19

    Krankenversicherung - Schiedsstelle nach § 130b Abs 5 SGB 5 - Ansetzung von

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2022 - L 29 AS 2166/17

    Grundsicherung für Arbeitssuchende - Auskunftsverlangen - Tod des

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.04.2021 - L 14 KR 218/18

    Frühe Nutzenbewertung - Erstattungsbetrag - Schiedsspruch - Bindungswirkung von

  • LG Hamburg, 31.03.2022 - 333 S 15/21

    Flächenunterschreitung von mehr als 10% ist immer ein Mangel!

  • LG Hamburg, 31.03.2022 - 333 S 17/21

    Übergang der Ansprüche eines Mieters auf Rückzahlung von

  • LSG Sachsen-Anhalt, 21.03.2019 - L 2 AL 52/15

    Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung - Widerruf -

  • SG Halle, 07.03.2018 - S 25 AS 4076/14
  • SG Nürnberg, 25.10.2016 - S 6 AS 1284/15

    Anrechnungszeitpunkt von Weihnachtsgeld im SGB II

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2022 - L 28 AS 2166/17
  • BSG, 19.03.2020 - B 4 AS 38/20 B

    Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem SGB II aufgrund einer

  • LG Hamburg, 31.03.2022 - 333 S 16/21

    Wann ist die Kaution zurückzugewähren?

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - L 32 AS 2223/17

    Aufforderung zur Rentenantragstellung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.11.2021 - L 32 AS 1705/20

    Rechtsnatur einer Überleitungsanzeige des Grundsicherungsträgers nach § 33 SGB 2

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2020 - L 19 AS 728/20
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - S 175 AS 14482/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen

  • LSG Hamburg, 19.09.2019 - L 4 AS 75/19

    Auskunftsanspruch des Grundsicherungsträgers gegenüber Verwandten des

  • BSG, 25.09.2023 - B 12 BA 1/23 B
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2020 - L 7 AS 1603/19
  • LSG Sachsen, 17.08.2023 - L 3 AS 458/22

    Eingliederungszuschuss; Förderung von Teilhabe am Arbeitsmarkt; zugewiesene

  • LSG Hessen, 23.02.2022 - L 6 AS 486/20
  • SG Berlin, 08.01.2018 - S 81 KR 1905/12

    Krankenversicherung - Auskunftsanspruch des GKV-Spitzenverbandes nach § 129 Abs

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.01.2019 - L 4 KR 169/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2018 - L 13 AS 214/15
  • LSG Baden-Württemberg, 28.01.2022 - L 4 KR 3498/20
  • SG Darmstadt, 06.07.2020 - S 33 AS 954/16
  • LSG Sachsen, 14.09.2023 - L 3 AL 41/20

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Beginn der einjährigen Widerrufsfrist;

  • SG Berlin, 12.08.2020 - S 142 AS 918/20

    Abschließende Feststellung des Leistungsanspruches; Durchschnittseinkommen;

  • SG Neuruppin, 07.08.2023 - S 26 AS 279/22
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2019 - L 13 AS 182/17
  • LSG Baden-Württemberg, 23.02.2016 - L 9 AS 4025/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.02.2017 - L 8 SO 84/16
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Rechtsprechung
   BFH, 15.06.2016 - II R 24/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,27317
BFH, 15.06.2016 - II R 24/15 (https://dejure.org/2016,27317)
BFH, Entscheidung vom 15.06.2016 - II R 24/15 (https://dejure.org/2016,27317)
BFH, Entscheidung vom 15. Juni 2016 - II R 24/15 (https://dejure.org/2016,27317)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Abfindungszahlung an den weichenden Erbprätendenten als Nachlassverbindlichkeit - Kosten des Beigeladenen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    ErbStG § 3, ErbStG § 10 Abs 5 Nr 3 S 1, FGO § 139 Abs 4, BGB § 1922 Abs 1, BGB § 1937
    Abfindungszahlung an den weichenden Erbprätendenten als Nachlassverbindlichkeit - Kosten des Beigeladenen

  • Bundesfinanzhof

    Abfindungszahlung an den weichenden Erbprätendenten als Nachlassverbindlichkeit - Kosten des Beigeladenen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 ErbStG 1997, § 10 Abs 5 Nr 3 S 1 ErbStG 1997, § 139 Abs 4 FGO, § 1922 Abs 1 BGB, § 1937 BGB
    Abfindungszahlung an den weichenden Erbprätendenten als Nachlassverbindlichkeit - Kosten des Beigeladenen

  • IWW

    § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergeset... zes (ErbStG), § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 1922 Abs. 1 BGB, § 1937 BGB, § 3 ErbStG, § 135 Abs. 2, § 139 Abs. 4 FGO

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit einer Abfindungszahlung zur Beendigung eines gerichtlichen Rechtsstreits zur Klärung der Erbenstellung als Nachlassverbindlichkeit

  • Betriebs-Berater

    Abfindungszahlung an den weichenden Erbprätendenten als Nachlassverbindlichkeit

  • rewis.io

    Abfindungszahlung an den weichenden Erbprätendenten als Nachlassverbindlichkeit - Kosten des Beigeladenen

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Erbrecht

  • rechtsportal.de

    Abzugsfähigkeit einer Abfindungszahlung zur Beendigung eines gerichtlichen Rechtsstreits zur Klärung der Erbenstellung als Nachlassverbindlichkeit

  • datenbank.nwb.de

    Abfindungszahlung an den weichenden Erbprätendenten als Nachlassverbindlichkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abfindungszahlung an den weichenden Erbprätendenten als Nachlassverbindlichkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Abfindungszahlung an Erbprätendenten als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abfindungszahlung an Erbprätendenten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Abfindungszahlung an Erbprätendenten als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Abfindungszahlungen an Erbprätendenten sind als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abfindungszahlung an Erbprätendenten als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Abfindungszahlung an Erbprätendenten als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Abfindungszahlungen an den weichenden Erbprätendenten zur Klärung der Erbenstellung sind bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Abfindung an Erbprätendenten als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steuerabzug für Zahlung einer Abfindung im Erbschaftsstreit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abfindung an weichenden Erben

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Wissen Sie, was ein Prätendent ist?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Abfindungszahlung nach Erbstreit mindert Erbschaftssteuer

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 10 Abs 5 Nr 3, ErbStG § 3
    Erbschaftsteuer, Abfindung, Nachlassverbindlichkeit

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 254, 60
  • NJW 2016, 3327
  • FamRZ 2016, 1854
  • BB 2016, 2198
  • DB 2016, 2157
  • BStBl II 2017, 128
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 04.05.2011 - II R 34/09

    Zur Erbschaftsteuerpflicht der Abfindung an einen weichenden Erbprätendenten

    Auszug aus BFH, 15.06.2016 - II R 24/15
    d) Aus der Entscheidung des BFH vom 4. Mai 2011 II R 34/09 (BFHE 233, 184, BStBl II 2011, 725) folgt --entgegen der Ansicht des FA-- keine andere Beurteilung.

    Eine analoge Anwendung des § 3 ErbStG auf Abfindungen, die aufgrund eines Vergleichs für den Verzicht auf eine Geltendmachung eines streitigen erbrechtlichen Anspruchs gewährt werden, scheidet aus (BFH-Urteil in BFHE 233, 184, BStBl II 2011, 725, Rz 12).

    Ein Grundsatz der korrespondierenden Steuerbarkeit findet sich in diesem Zusammenhang im Gesetz nicht (vgl. ebenso BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 II R 21/11, BFHE 241, 390, BStBl II 2013, 922, Rz 12, in welchem der BFH hinsichtlich des Abzugs einer Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteils(ergänzungs)anspruch ein Korrespondenzprinzip zur Steuerbarkeit der Abfindung beim Empfänger ebenfalls verneinte; so auch Fischer, in Fischer/ Jüptner/Pahlke/Wachter, a.a.O., § 3 Rz 57; Jochum in Götz/ Meßbacher-Hönsch, a.a.O., § 10 Rz 169; Geck in Kapp/Ebeling, § 10 ErbStG, Rz 118.2; Benne, FR 2004, 1102; Fischer, ZEV 2011, 438).

  • FG Baden-Württemberg, 24.02.2015 - 11 K 754/13

    Abzugsfähigkeit einer Abfindungszahlung an einen weichenden Erbprätendenten als

    Auszug aus BFH, 15.06.2016 - II R 24/15
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24. Februar 2015  11 K 754/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 825 veröffentlicht.

  • BFH, 19.06.2013 - II R 20/12

    Sachverständigenkosten zur Ermittlung des Grundstückswerts als

    Auszug aus BFH, 15.06.2016 - II R 24/15
    b) Der Begriff der Erwerbskosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG ist --ebenso wie der Begriff der Nachlassregelungskosten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juni 2013 II R 20/12, BFHE 241, 416, BStBl II 2013, 738, Rz 11, m.w.N.)-- grundsätzlich weit auszulegen.
  • BFH, 16.05.2013 - II R 21/11

    Besteuerung der Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen

    Auszug aus BFH, 15.06.2016 - II R 24/15
    Ein Grundsatz der korrespondierenden Steuerbarkeit findet sich in diesem Zusammenhang im Gesetz nicht (vgl. ebenso BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 II R 21/11, BFHE 241, 390, BStBl II 2013, 922, Rz 12, in welchem der BFH hinsichtlich des Abzugs einer Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteils(ergänzungs)anspruch ein Korrespondenzprinzip zur Steuerbarkeit der Abfindung beim Empfänger ebenfalls verneinte; so auch Fischer, in Fischer/ Jüptner/Pahlke/Wachter, a.a.O., § 3 Rz 57; Jochum in Götz/ Meßbacher-Hönsch, a.a.O., § 10 Rz 169; Geck in Kapp/Ebeling, § 10 ErbStG, Rz 118.2; Benne, FR 2004, 1102; Fischer, ZEV 2011, 438).
  • BFH, 25.06.2009 - III R 2/07

    Haushaltsaufnahme i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG bei freiwilligem

    Auszug aus BFH, 15.06.2016 - II R 24/15
    Dies gilt allerdings nur, wenn hierdurch eine Entscheidung des Revisionsgerichts ohne mündliche Verhandlung ermöglicht wird (vgl. BFH-Urteile vom 25. Juni 2009 III R 2/07, BFHE 225, 438, BStBl II 2009, 968, unter II.3.; vom 20. Juni 2001 VI R 169/97, BFH/NV 2001, 1443, unter 3., und vom 23. November 1995 IV R 75/94, BFHE 179, 307, BStBl II 1996, 194, unter 2.; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 139 FGO Rz 574).
  • BFH, 20.06.2001 - VI R 169/97

    Geistige Behinderung - Erwerbsunfähigkeit - Erweiterte Eingliederungshilfe -

    Auszug aus BFH, 15.06.2016 - II R 24/15
    Dies gilt allerdings nur, wenn hierdurch eine Entscheidung des Revisionsgerichts ohne mündliche Verhandlung ermöglicht wird (vgl. BFH-Urteile vom 25. Juni 2009 III R 2/07, BFHE 225, 438, BStBl II 2009, 968, unter II.3.; vom 20. Juni 2001 VI R 169/97, BFH/NV 2001, 1443, unter 3., und vom 23. November 1995 IV R 75/94, BFHE 179, 307, BStBl II 1996, 194, unter 2.; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 139 FGO Rz 574).
  • BFH, 23.11.1995 - IV R 75/94

    Zur Abfindung ausscheidender Gesellschafter einer Personengesellschaft im Wege

    Auszug aus BFH, 15.06.2016 - II R 24/15
    Dies gilt allerdings nur, wenn hierdurch eine Entscheidung des Revisionsgerichts ohne mündliche Verhandlung ermöglicht wird (vgl. BFH-Urteile vom 25. Juni 2009 III R 2/07, BFHE 225, 438, BStBl II 2009, 968, unter II.3.; vom 20. Juni 2001 VI R 169/97, BFH/NV 2001, 1443, unter 3., und vom 23. November 1995 IV R 75/94, BFHE 179, 307, BStBl II 1996, 194, unter 2.; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 139 FGO Rz 574).
  • BFH, 09.02.2009 - III R 39/07

    Voraussetzungen für die Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger

    Auszug aus BFH, 15.06.2016 - II R 24/15
    Dem Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, da er keine Anträge gestellt hat (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 2009 III R 39/07, unter II.4.).
  • BFH, 18.03.1981 - II R 89/79

    Abzugsfähigkeit einer vom Vorerben an den Nacherben gezahlten Abfindung für den

    Auszug aus BFH, 15.06.2016 - II R 24/15
    Der BFH hat bereits entschieden, dass eine Abfindungszahlung des Vorerben an den Nacherben für den Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zu den Verbindlichkeiten gehört, die bei der Ermittlung des Vermögensanfalls aufgrund des Eintritts der Vorerbfolge abzuziehen sind (BFH-Urteil vom 18. März 1981 II R 89/79, BFHE 133, 79, BStBl II 1981, 473).
  • BFH, 06.05.2021 - II R 24/19

    Abzugsfähigkeit von Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung von Ansprüchen des

    a) Der Begriff der Nachlassregelungskosten ist grundsätzlich weit auszulegen (BFH-Urteile vom 19.06.2013 - II R 20/12, BFHE 241, 416, BStBl II 2013, 738, Rz 11, und vom 15.06.2016 - II R 24/15, BFHE 254, 60, BStBl II 2017, 128, Rz 14, jeweils m.w.N.).

    Ausreichend ist dabei ein Entstehen der Kosten nach dem Erbfall, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Erlangung oder Sicherung der Erbenstellung vorliegt (BFH-Urteile in BFHE 254, 60, BStBl II 2017, 128, Rz 13 f., m.w.N., und vom 11.07.2019 - II R 4/17, BFHE 265, 447, BStBl II 2020, 319, Rz 31).

    c) Zu den unmittelbar im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs stehenden Kosten gehören auch Abfindungszahlungen des Erben an den weichenden Erbprätendenten, die der Erbe entrichtet, damit seine (Allein-)Erbenstellung in einem anhängigen Verfahren nicht mehr bestritten wird, denn sie dient dem Zahlenden unmittelbar dazu, die Erbenstellung endgültig und damit zugleich den Erwerb als Erbe zu erlangen (BFH-Urteil in BFHE 254, 60, BStBl II 2017, 128, Rz 15 f., m.w.N.).

  • BFH, 06.11.2019 - II R 29/16

    Vergebliche Prozesskosten können bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden

    a) Der Begriff der Nachlassregelungskosten ist grundsätzlich weit auszulegen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19.06.2013 - II R 20/12, BFHE 241, 416, BStBl II 2013, 738, Rz 11, und vom 15.06.2016 - II R 24/15, BFHE 254, 60, BStBl II 2017, 128, Rz 14).
  • BFH, 14.11.2018 - II R 34/15

    Zahl der Beschäftigten und Lohnsummenregelung bei Holdinggesellschaften;

    Diese hat keine Sachanträge gestellt (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juni 2016 II R 24/15, BFHE 254, 60, BStBl II 2017, 128, Rz 21).
  • BFH, 02.12.2020 - II R 17/18

    Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit

    Die Kosten können vor, aber bei entsprechend engem zeitlichem Zusammenhang auch nach dem Erbfall angefallen sein, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Erlangung oder Sicherung der Erbenstellung vorliegt (BFH-Urteile vom 15.06.2016 - II R 24/15, BFHE 254, 60, BStBl II 2017, 128, Rz 14, und vom 11.07.2019 - II R 4/17, BFHE 265, 447, BStBl II 2020, 319, Rz 31).
  • BFH, 11.07.2019 - II R 4/17

    Verpflichtung zur Weitergabe der Erbschaft als Nachlassverbindlichkeit

    Ausreichend ist dabei ein Entstehen der Kosten nach dem Erbfall, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Erlangung oder Sicherung der Erbenstellung vorliegt (BFH-Urteil vom 15.06.2016 - II R 24/15, BFHE 254, 60, BStBl II 2017, 128, Rz 13 f.).
  • FG Düsseldorf, 25.01.2017 - 4 K 509/16

    Voraussetzungen für eine erbschaftsteuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten als

    Der Begriff der Erwerbskosten ist ebenso wie der Begriff der Nachlassregelungskosten grundsätzlich weit auszulegen (BFH, Urteil vom 15. Juni 2016 II R 24/15, BFHE 254, 60).

    Erforderlich ist dann allerdings ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Erlangung oder Sicherung der Erbenstellung (BFH-Urteil in BFHE 254, 60).

  • BFH, 14.11.2018 - II R 8/16

    Antragsbefugnis nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG

    Der Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, da sie keine Anträge gestellt hat (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juni 2016 II R 24/15, BFHE 254, 60, BStBl II 2017, 128, Rz 21).
  • BFH, 17.05.2023 - II B 36/22

    Schriftsätze als elektronische Dokumente

    Es besteht aber auch in der Erbschaftsteuer kein allgemeines Korrespondenzprinzip zwischen der Besteuerung von Forderungen und Zuflüssen bei dem Gläubiger und der Abziehbarkeit von Verbindlichkeiten und Abflüssen bei dem Schuldner (vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2016 - II R 24/15, BFHE 254, 60, BStBl II 2017, 128, Rz 19).

    So sind auch in den BFH-Urteilen in BFHE 254, 60, BStBl II 2017, 128 (Streit um die Erbenstellung) und in BFHE 272, 530, BStBl II 2022, 340 (Streit um eine beeinträchtigende Schenkung) zugrunde liegenden Sachverhalten tatsächlich Prozesse geführt worden.

  • BFH, 20.07.2021 - VIII R 21/18

    Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für das

    Dies ist einer Förderung des Verfahrens durch einen Beigeladenen vergleichbar, bei der dieser zur Sache vorträgt und auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet (vgl. zur Kostenerstattung in diesem Fall BFH-Urteil vom 15.06.2016 - II R 24/15, BFHE 254, 60, BStBl II 2017, 128, Rz 21).
  • FG Niedersachsen, 12.07.2023 - 3 K 14/23

    Begünstigung; bewertungsrechtlicher Grundstücksbegriff; Familienheim; Flurstück;

    In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Regelungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 a) bis c) ErbStG bei einer zu weiten Auslegung im Hinblick auf die Doppelbegünstigung der nahen Familienmitglieder durch hohe Freibeträge gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG und die Freibeträge nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 a) bis c) ErbStG, die nicht miteinander verrechnet werden, verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnen (vgl. etwa Meßbacher-Hönsch, ZEV 2015, 382), was es rechtfertigt, die Rechtsnormen eng auszulegen ( BFH-Beschluss vom 27. September 2012 II R 9/11 , BFHE 238, 241, BStBl II 2012, 899, Rz 150; BFH-Urteile vom 3. Juni 2014 II R 45/12 , BFHE 245, 374, BStBl II 2014, 806 und vom 5. Oktober 2016 II R 32/15 , BFHE 256, 359, BStBl II 2017, 130 [BFH 15.06.2016 - II R 24/15] ).
  • FG München, 25.07.2017 - 2 K 310/16

    Darlehen nicht Teilbetriebseinnahme

  • FG Köln, 09.02.2023 - 7 K 1362/21

    Berücksichtigung von Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit der

  • FG Düsseldorf, 30.11.2016 - 4 K 3976/15

    Auswirkung der Erfüllung einer Verpflichtung zur Zahlung von Schenkungssteuer

  • FG München, 21.07.2017 - 2 K 781/16

    Steuerrechtliche Streitigkeit wegen unentgeltlichen Wertabgaben

  • FG Baden-Württemberg, 06.11.2017 - 3 K 2347/14

    Zufluss von Arbeitslohn - Antrag auf Änderung nach §§ 164 Abs. 2, 168 AO entgegen

  • FG Köln, 18.08.2022 - 7 K 2127/21

    Anerkennung von Nachlassabwicklungs- und Nachlassregelungskosten als abzusfähige

  • FG München, 08.10.2018 - 7 K 519/14

    Feststellung von nach DBA steuerfreien Progressionseinkünften bei stillen

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   BFH, 06.04.2016 - X R 2/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,21879
BFH, 06.04.2016 - X R 2/15 (https://dejure.org/2016,21879)
BFH, Entscheidung vom 06.04.2016 - X R 2/15 (https://dejure.org/2016,21879)
BFH, Entscheidung vom 06. April 2016 - X R 2/15 (https://dejure.org/2016,21879)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG bestätigt

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GG Art 3, GG Art 100, EStG § ... 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb, BVerfGG § 31, EStG VZ 2009, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb
    Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG bestätigt

  • Bundesfinanzhof

    Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG bestätigt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 GG, Art 100 GG, § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa EStG 2009, § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb EStG 2009, § 31 BVerfGG
    Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG bestätigt

  • IWW

    § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 3 ff. des Ein... kommensteuergesetzes, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 2 ff. EStG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG, § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes, § 19 des Einkommensteuergesetzes, § 31 Abs. 1 BVerfGG, § 31 Abs. 2 BVerfGG, Art. 100 GG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 3 ff. EStG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG, § 19 Abs. 2 EStG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG, § 3 Nr. 62 EStG, § 10 Abs. 3 EStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Altersrenten mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 lit a aa EStG

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG bestätigt

  • ra.de
  • degruyter.com
  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG bestätigt

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Altersrenten mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 lit a aa EStG

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG bestätigt

  • Der Betrieb

    Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG bestätigt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Verfassungsmäßigkeit des Alterseinkünftegesetzes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Alterseinkünftegesetz - und die Frage seiner Verfassungsmäßigkeit

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit des Alterseinkünftegesetzes

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsmäßigkeit des Alterseinkünftegesetzes

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG bestätigt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit des Alterseinkünftegesetzes

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Verfassungsmäßigkeit des Alterseinkünftegesetzes

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Besteuerung der Altersrenten ist verfassungsgemäß

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, GG Art 3 Abs 1
    Leibrente, Gleichbehandlungsgrundsatz, Gleichheit, Rentenbesteuerung, Beamter, Doppelbesteuerung, Verfassungswidrigkeit

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 253, 370
  • NJW 2016, 3056
  • FamRZ 2016, 1854
  • BB 2016, 1813
  • DB 2016, 2088
  • BStBl II 2016, 733
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 2/15
    Mit Vorbringen, das sich gegen die Richtigkeit des Urteils des BVerfG vom 6. März 2002  2 BvL 17/99 (BVerfGE 105, 73) richtet, kann eine erneute verfassungsgerichtliche Prüfung des AltEinkG nicht erreicht werden.

    Bereits das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. März 2002  2 BvL 17/99 (BVerfGE 105, 73) habe zum Teil auf der Verwendung von falschen Daten beruht.

    Das BVerfG habe zwar eine umfangreiche Prüfung vorgenommen; die Kernprobleme der derzeitigen Rentenbesteuerung, nämlich die Fehlerhaftigkeit des Rentenurteils in BVerfGE 105, 73 sowie die unzutreffenden Berechnungen der Sachverständigenkommission, seien hingegen nicht gesehen worden.

    a) Soweit der Kläger rügt, das BVerfG habe in seinem Urteil in BVerfGE 105, 73 zum einen unrealistische Renten- und Pensionshöhen zur Begründung einer steuerlichen Benachteiligung der Beamtenpensionen herangezogen, zum anderen den bei Pflichtversicherten eingetretenen Progressionsnachteil übersehen, zudem nicht berücksichtigt, dass auch Beamten die Vorsorgepauschale --bis zum Jahr 1982 sogar in derselben Höhe-- zugestanden habe, und letztlich den Bundeszuschuss zu Unrecht als steuerfreien Kapitalstrom angesehen, wendet er sich gegen die Richtigkeit dieser verfassungsgerichtlichen Entscheidung.

    Hiermit kann er in diesem Revisionsverfahren jedoch nicht gehört werden, da die Entscheidungsformel des Urteils in BVerfGE 105, 73 im BGBl veröffentlicht wurde und gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) Gesetzeskraft hat (vgl. nur Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Mai 2000 II R 25/99, BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378).

    Die in BGBl I 2002, 1305 veröffentlichte Entscheidungsformel des Urteils in BVerfGE 105, 73 lautete:.

    Die Kommission hatte vielmehr den einkommensteuerlichen Handlungsrahmen zu analysieren, den das Urteil des BVerfG in BVerfGE 105, 73 dem Gesetzgeber zur Besteuerung von Renten und Pensionen eingeräumt hatte, und innerhalb dieses Spielraums einen umfassenden Lösungsvorschlag zu entwickeln (vgl. Abschlussbericht der Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen, Schriftenreihe des BMF, Bd. 74, 2003, 3).

    c) Dem Vorbringen des Klägers kann ebenfalls der Vorwurf entnommen werden, der Gesetzgeber habe sich bei der Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte durch das AltEinkG zu Unrecht an die Aussagen des --seiner Meinung nach fehlerhaften-- Urteils des BVerfG gehalten, da die Regierungsfraktionen in ihrem Entwurf des AltEinkG ausdrücklich darauf hingewiesen hatten, mit diesem Gesetzentwurf solle der Auftrag des BVerfG aus seinem Urteil in BVerfGE 105, 73 erfüllt werden (BTDrucks 15/2150, S. 1).

    bb) Sollte der Kläger hingegen rügen, der Gesetzgeber habe das Urteil des BVerfG in BVerfGE 105, 73 zur Rechtfertigung der von ihm normierten Übergangsregelung herangezogen, ohne dessen Richtigkeit hinterfragt bzw. überprüft zu haben, verkennt der Kläger, dass es dem Gesetzgeber unbenommen ist, seiner Tätigkeit die Rechtsprechung des BVerfG zugrunde zu legen.

    Vor allem aber war bei der Schaffung des AltEinkG die Besonderheit zu beachten, dass das BVerfG nicht erst in dem Urteil in BVerfGE 105, 73 eine Benachteiligung der Beamten erkannt hatte.

    d) Sofern der Kläger der Auffassung ist, der erkennende Senat habe sich zur Rechtfertigung der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung in seiner ständigen Rechtsprechung zu Unrecht auf die Beseitigung der vom BVerfG festgestellten und vom Kläger bezweifelten verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der Beamtenpensionen berufen, übersieht er, dass der erkennende Senat nicht nur gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG an die Entscheidungsformel des Urteils in BVerfGE 105, 73 gebunden ist (siehe oben II.3.a), sondern seiner Rechtsprechung auch § 31 Abs. 1 BVerfGG zugrunde zu legen hat, wonach Entscheidungen des BVerfG die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden binden.

    Demzufolge kann die vom Kläger behauptete Unrichtigkeit des Urteils in BVerfGE 105, 73 nicht nochmals Gegenstand einer Richtervorlage sein.

    (1) Die von ihm beanstandeten Beispiele und Tabellen des Urteils in BVerfGE 105, 73 sowie die seiner Meinung nach fehlende Berücksichtigung der auch den Beamten gewährten Vorsorgepauschale spielten im Gesetzgebungsverfahren keine Rolle.

    Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass dem BVerfG die teilweise Finanzierung der Sozialversicherungsrenten durch den Bundeszuschuss lediglich als ein weiteres Argument zur Begründung der ungleichen Besteuerung gedient hat und auch nur "soweit die Rentenzahlungen auf dem Bundeszuschuss beruhen" (siehe Urteil in BVerfGE 105, 73, unter C.V.1.c).

    Außerhalb der verfassungsrechtlich maßgeblichen Vergleichsperspektive liegen dagegen Be- und Entlastungswirkungen, die sich jenseits der einkommensteuerlichen Belastung erst aus dem Zusammenspiel mit den Normen des Besoldungs-, Versorgungs- und Sozialversicherungsrechts ergeben (Entscheidungen in BVerfGE 105, 73, unter C.II., und in HFR 2016, 77, Rz 47).

    Für die verfassungsrechtliche Würdigung der unterschiedlichen Besteuerung von Versorgungsbezügen der Ruhestandsbeamten und von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung kommt es damit allein auf den Vergleich einkommensteuerlicher Be- und Entlastung der jeweiligen Bruttobezüge der Steuerpflichtigen an, nicht aber auf einen Vergleich der Nettoversorgung (so ausdrücklich BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, unter C.II.).

    Das BVerfG bezieht sich in diesem Beschluss explizit auf das Urteil in BVerfGE 105, 73 (BVerfGE 120, 125, unter C.I.2.), so dass nicht davon ausgegangen werden kann, das BVerfG habe in der späteren Entscheidung die bisherigen Kriterien für die Gleichheitsprüfung in Bezug auf die Besteuerung von Renten und Pensionen aufgeben wollen.

    a) In seinem Urteil in BVerfGE 105, 73 (unter D.II.) hat das BVerfG den Gesetzgeber aufgefordert, die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen "in jedem Fall" so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.

  • BVerfG, 29.09.2015 - 2 BvR 2683/11

    Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 2/15
    Er rügt die Verletzung des Verbots der Doppelbesteuerung und ist zudem der Auffassung, an der Begründetheit der Revision ändere sich auch nichts dadurch, dass die Erste Kammer des Zweiten Senats des BVerfG drei Verfassungsbeschwerden, in denen die Verfassungswidrigkeit des AltEinkG gerügt worden sei, nicht zur Entscheidung angenommen habe (Beschlüsse vom 29. September 2015  2 BvR 2683/11, BStBl II 2016, 310; vom 30. September 2015  2 BvR 1066/10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2016, 72, und 2 BvR 1961/10, HFR 2016, 77).

    Das BVerfG hat die Senatsrechtsprechung bestätigt und die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden mit drei ausführlich begründeten Beschlüssen nicht zur Entscheidung angenommen (Beschlüsse in BStBl II 2016, 310; in HFR 2016, 72, und in HFR 2016, 77).

    Die Senatsrechtsprechung wurde vom BVerfG jüngst in seinen Beschlüssen in BStBl II 2016, 310 (Rz 34) und in HFR 2016, 72 (Rz 34) gebilligt und bestätigt.

    Der Senat konnte infolgedessen --ebenso wie das BVerfG in seinen Beschlüssen in BStBl II 2016, 310, in HFR 2016, 72 und in HFR 2016, 77-- die Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung des Vertrauensschutzes durch die Übergangsregelung damit rechtfertigen, dass die vom Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung der Übergangsregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 3 ff. EStG notwendig sei, um die verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Pensionsbezüge nicht fortdauern zu lassen (vgl. Senatsurteil in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 53; z.B. BVerfG-Beschlüsse in BStBl II 2016, 310, Rz 63, und in HFR 2016, 72, Rz 69).

    Diese Senatsrechtsprechung ist vom BVerfG ebenfalls gebilligt worden (vgl. Beschlüsse des BVerfG in BStBl II 2016, 310, Rz 36 ff., und in HFR 2016, 72, Rz 39) und auch auf das Verhältnis zwischen vormaligen Beamten und Arbeitnehmern ausgeweitet worden (Beschluss des BVerfG in HFR 2016, 72, Rz 42).

    Dies zeigen seine Erwägungen zur Gleichbehandlung der Renten trotz unterschiedlicher steuerlicher Berücksichtigung der zugrunde liegenden Beiträge sowie zur Zulässigkeit der unechten Rückwirkung, in denen das BVerfG ausdrücklich das Verbot der Doppelbesteuerung als nicht zu überschreitende Regelungsgrenze nennt (Beschlüsse in BStBl II 2016, 310, Rz 32 und Rz 66 ff.; in HFR 2016, 72, Rz 32 und Rz 72 ff., und in HFR 2016, 77, Rz 32).

    Dieses hat das BVerfG in seinen Beschlüssen aus dem Jahr 2015 ausdrücklich bestätigt (Beschlüsse in BStBl II 2016, 310, Rz 51 ff.; in HFR 2016, 72, 60, und in HFR 2016, 77, Rz 42).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der erkennende Senat auf die Ausführungen des BVerfG in BStBl II 2016, 310, Rz 51 ff.

    bb) Nach Ansicht des Senats, die vom BVerfG gebilligt worden ist (siehe Beschlüsse in BStBl II 2016, 310, Rz 49 ff.; in HFR 2016, 72, Rz 58 ff., und in HFR 2016, 77, Rz 41 ff.), liegt eine doppelte Besteuerung vor, wenn die steuerliche Belastung der Vorsorgeaufwendungen höher ist als die steuerliche Entlastung der darauf beruhenden Altersrenten (vgl. z.B. Urteil vom 23. Oktober 2013 X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 52).

  • BVerfG, 30.09.2015 - 2 BvR 1066/10

    Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 2/15
    Er rügt die Verletzung des Verbots der Doppelbesteuerung und ist zudem der Auffassung, an der Begründetheit der Revision ändere sich auch nichts dadurch, dass die Erste Kammer des Zweiten Senats des BVerfG drei Verfassungsbeschwerden, in denen die Verfassungswidrigkeit des AltEinkG gerügt worden sei, nicht zur Entscheidung angenommen habe (Beschlüsse vom 29. September 2015  2 BvR 2683/11, BStBl II 2016, 310; vom 30. September 2015  2 BvR 1066/10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2016, 72, und 2 BvR 1961/10, HFR 2016, 77).

    Das BVerfG hat die Senatsrechtsprechung bestätigt und die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden mit drei ausführlich begründeten Beschlüssen nicht zur Entscheidung angenommen (Beschlüsse in BStBl II 2016, 310; in HFR 2016, 72, und in HFR 2016, 77).

    Die Senatsrechtsprechung wurde vom BVerfG jüngst in seinen Beschlüssen in BStBl II 2016, 310 (Rz 34) und in HFR 2016, 72 (Rz 34) gebilligt und bestätigt.

    Der Senat konnte infolgedessen --ebenso wie das BVerfG in seinen Beschlüssen in BStBl II 2016, 310, in HFR 2016, 72 und in HFR 2016, 77-- die Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung des Vertrauensschutzes durch die Übergangsregelung damit rechtfertigen, dass die vom Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung der Übergangsregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 3 ff. EStG notwendig sei, um die verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Pensionsbezüge nicht fortdauern zu lassen (vgl. Senatsurteil in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 53; z.B. BVerfG-Beschlüsse in BStBl II 2016, 310, Rz 63, und in HFR 2016, 72, Rz 69).

    Diese Senatsrechtsprechung ist vom BVerfG ebenfalls gebilligt worden (vgl. Beschlüsse des BVerfG in BStBl II 2016, 310, Rz 36 ff., und in HFR 2016, 72, Rz 39) und auch auf das Verhältnis zwischen vormaligen Beamten und Arbeitnehmern ausgeweitet worden (Beschluss des BVerfG in HFR 2016, 72, Rz 42).

    Dies zeigen seine Erwägungen zur Gleichbehandlung der Renten trotz unterschiedlicher steuerlicher Berücksichtigung der zugrunde liegenden Beiträge sowie zur Zulässigkeit der unechten Rückwirkung, in denen das BVerfG ausdrücklich das Verbot der Doppelbesteuerung als nicht zu überschreitende Regelungsgrenze nennt (Beschlüsse in BStBl II 2016, 310, Rz 32 und Rz 66 ff.; in HFR 2016, 72, Rz 32 und Rz 72 ff., und in HFR 2016, 77, Rz 32).

    Dieses hat das BVerfG in seinen Beschlüssen aus dem Jahr 2015 ausdrücklich bestätigt (Beschlüsse in BStBl II 2016, 310, Rz 51 ff.; in HFR 2016, 72, 60, und in HFR 2016, 77, Rz 42).

    bb) Nach Ansicht des Senats, die vom BVerfG gebilligt worden ist (siehe Beschlüsse in BStBl II 2016, 310, Rz 49 ff.; in HFR 2016, 72, Rz 58 ff., und in HFR 2016, 77, Rz 41 ff.), liegt eine doppelte Besteuerung vor, wenn die steuerliche Belastung der Vorsorgeaufwendungen höher ist als die steuerliche Entlastung der darauf beruhenden Altersrenten (vgl. z.B. Urteil vom 23. Oktober 2013 X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 52).

  • BVerfG, 30.09.2015 - 2 BvR 1961/10

    Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 2/15
    Er rügt die Verletzung des Verbots der Doppelbesteuerung und ist zudem der Auffassung, an der Begründetheit der Revision ändere sich auch nichts dadurch, dass die Erste Kammer des Zweiten Senats des BVerfG drei Verfassungsbeschwerden, in denen die Verfassungswidrigkeit des AltEinkG gerügt worden sei, nicht zur Entscheidung angenommen habe (Beschlüsse vom 29. September 2015  2 BvR 2683/11, BStBl II 2016, 310; vom 30. September 2015  2 BvR 1066/10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2016, 72, und 2 BvR 1961/10, HFR 2016, 77).

    Das BVerfG hat die Senatsrechtsprechung bestätigt und die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden mit drei ausführlich begründeten Beschlüssen nicht zur Entscheidung angenommen (Beschlüsse in BStBl II 2016, 310; in HFR 2016, 72, und in HFR 2016, 77).

    Der Senat konnte infolgedessen --ebenso wie das BVerfG in seinen Beschlüssen in BStBl II 2016, 310, in HFR 2016, 72 und in HFR 2016, 77-- die Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung des Vertrauensschutzes durch die Übergangsregelung damit rechtfertigen, dass die vom Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung der Übergangsregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 3 ff. EStG notwendig sei, um die verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Pensionsbezüge nicht fortdauern zu lassen (vgl. Senatsurteil in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 53; z.B. BVerfG-Beschlüsse in BStBl II 2016, 310, Rz 63, und in HFR 2016, 72, Rz 69).

    Außerhalb der verfassungsrechtlich maßgeblichen Vergleichsperspektive liegen dagegen Be- und Entlastungswirkungen, die sich jenseits der einkommensteuerlichen Belastung erst aus dem Zusammenspiel mit den Normen des Besoldungs-, Versorgungs- und Sozialversicherungsrechts ergeben (Entscheidungen in BVerfGE 105, 73, unter C.II., und in HFR 2016, 77, Rz 47).

    Dies zeigen seine Erwägungen zur Gleichbehandlung der Renten trotz unterschiedlicher steuerlicher Berücksichtigung der zugrunde liegenden Beiträge sowie zur Zulässigkeit der unechten Rückwirkung, in denen das BVerfG ausdrücklich das Verbot der Doppelbesteuerung als nicht zu überschreitende Regelungsgrenze nennt (Beschlüsse in BStBl II 2016, 310, Rz 32 und Rz 66 ff.; in HFR 2016, 72, Rz 32 und Rz 72 ff., und in HFR 2016, 77, Rz 32).

    Dieses hat das BVerfG in seinen Beschlüssen aus dem Jahr 2015 ausdrücklich bestätigt (Beschlüsse in BStBl II 2016, 310, Rz 51 ff.; in HFR 2016, 72, 60, und in HFR 2016, 77, Rz 42).

    bb) Nach Ansicht des Senats, die vom BVerfG gebilligt worden ist (siehe Beschlüsse in BStBl II 2016, 310, Rz 49 ff.; in HFR 2016, 72, Rz 58 ff., und in HFR 2016, 77, Rz 41 ff.), liegt eine doppelte Besteuerung vor, wenn die steuerliche Belastung der Vorsorgeaufwendungen höher ist als die steuerliche Entlastung der darauf beruhenden Altersrenten (vgl. z.B. Urteil vom 23. Oktober 2013 X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 52).

  • BFH, 26.11.2008 - X R 15/07

    Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 2/15
    Dies hat der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung immer betont, so dass insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen insbesondere auf seine Urteile vom 26. November 2008 X R 15/07 (BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710) sowie vom 19. Januar 2010 X R 53/08 (BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567) verwiesen werden kann.

    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass der Gesetzgeber mit dieser neuen Ausrichtung auf die nachgelagerte Besteuerung, soweit sie in der endgültigen Ausgestaltung zu einer die gesamten Renteneinnahmen umfassenden Besteuerung führt, grundsätzlich eine den Gleichheitssatz nicht verletzende Regelung geschaffen und auch die durch das Verbot der Doppelbesteuerung gezogenen Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht überschritten hat, solange und soweit die Beitragsleistungen "steuerfrei" gestellt werden (siehe u.a. Senatsurteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.a, und in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, unter B.I.2.), sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Urteile verwiesen wird.

    bb) Der BFH hat sowohl die Verfassungsmäßigkeit dieser Maßnahmen in Bezug auf die Besteuerung der Beamtenpensionen bestätigt (Urteile in BFHE 240, 549, BStBl II 2013, 573, Rz 14 ff., und vom 16. September 2013 VI R 67/12, BFH/NV 2014, 37, Rz 14 f.) als auch entschieden, dass eine Ungleichbehandlung zu Lasten der Sozialversicherungsrentner in deren Übergangsregelung nicht gesehen werden kann, sofern gewährleistet ist, dass Rentenzahlungen, die auf Beiträgen beruhen, die sich nicht steuermindernd ausgewirkt haben, nicht erneut der Besteuerung unterworfen werden (z.B. Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b bb; siehe zu letzterem unten II.4.).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in den Senatsurteilen in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b und in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 35 verwiesen.

    Bei der Ermittlung der steuerlichen Belastung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberbeiträge gemäß § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei waren (siehe Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c bb).

    Bei der Ermittlung des Ausmaßes der steuerlichen Berücksichtigung als Sonderausgaben der von den Versicherten getragenen Altersvorsorgeaufwendungen sind die Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG a.F. bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2004 anhand der Beitragssätze der gesetzlichen Sozialversicherung aufzuspalten (Senatsurteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c cc, und vom 23. Oktober 2013 X R 11/12, BFH/NV 2014, 328, Rz 23).

  • BFH, 19.01.2010 - X R 53/08

    Verfassungsmäßigkeit der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung; Anwendung der

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 2/15
    Dies hat der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung immer betont, so dass insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen insbesondere auf seine Urteile vom 26. November 2008 X R 15/07 (BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710) sowie vom 19. Januar 2010 X R 53/08 (BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567) verwiesen werden kann.

    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass der Gesetzgeber mit dieser neuen Ausrichtung auf die nachgelagerte Besteuerung, soweit sie in der endgültigen Ausgestaltung zu einer die gesamten Renteneinnahmen umfassenden Besteuerung führt, grundsätzlich eine den Gleichheitssatz nicht verletzende Regelung geschaffen und auch die durch das Verbot der Doppelbesteuerung gezogenen Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht überschritten hat, solange und soweit die Beitragsleistungen "steuerfrei" gestellt werden (siehe u.a. Senatsurteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.a, und in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, unter B.I.2.), sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Urteile verwiesen wird.

    Der Senat konnte infolgedessen --ebenso wie das BVerfG in seinen Beschlüssen in BStBl II 2016, 310, in HFR 2016, 72 und in HFR 2016, 77-- die Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung des Vertrauensschutzes durch die Übergangsregelung damit rechtfertigen, dass die vom Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung der Übergangsregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 3 ff. EStG notwendig sei, um die verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Pensionsbezüge nicht fortdauern zu lassen (vgl. Senatsurteil in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 53; z.B. BVerfG-Beschlüsse in BStBl II 2016, 310, Rz 63, und in HFR 2016, 72, Rz 69).

    (b) Unabhängig davon hat der erkennende Senat bereits in Bezug auf die insofern vergleichbare Interessenlage der vormals Selbstständigen im Verhältnis zu den früheren Pflichtversicherten entschieden, dass die unterschiedliche steuerliche Vorbelastung der Altersvorsorgeaufwendungen nicht daran hindert, die darauf beruhenden Alterseinkünfte in einem Übergangszeitraum mit demselben Besteuerungsanteil zu besteuern (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 32 ff.).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in den Senatsurteilen in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b und in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 35 verwiesen.

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 2/15
    Der vom Kläger zitierte Beschluss des BVerfG vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06 (BVerfGE 120, 125) zur Abziehbarkeit der Beiträge zur Krankenversicherung steht dem nicht entgegen.

    Das BVerfG bezieht sich in diesem Beschluss explizit auf das Urteil in BVerfGE 105, 73 (BVerfGE 120, 125, unter C.I.2.), so dass nicht davon ausgegangen werden kann, das BVerfG habe in der späteren Entscheidung die bisherigen Kriterien für die Gleichheitsprüfung in Bezug auf die Besteuerung von Renten und Pensionen aufgeben wollen.

  • BFH, 07.02.2013 - VI R 83/10

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 2/15
    Dabei erforderte die gleitende Überführung der Besteuerung von Sozialversicherungsrenten wie der bisherigen Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG a.F. hin zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung steigende Besteuerungsanteile, wohingegen Versorgungsbezüge bereits dem tragenden Element des AltEinkG entsprechend nachgelagert besteuert wurden (so BFH-Urteil vom 7. Februar 2013 VI R 83/10, BFHE 240, 549, BStBl II 2013, 573, Rz 16).

    bb) Der BFH hat sowohl die Verfassungsmäßigkeit dieser Maßnahmen in Bezug auf die Besteuerung der Beamtenpensionen bestätigt (Urteile in BFHE 240, 549, BStBl II 2013, 573, Rz 14 ff., und vom 16. September 2013 VI R 67/12, BFH/NV 2014, 37, Rz 14 f.) als auch entschieden, dass eine Ungleichbehandlung zu Lasten der Sozialversicherungsrentner in deren Übergangsregelung nicht gesehen werden kann, sofern gewährleistet ist, dass Rentenzahlungen, die auf Beiträgen beruhen, die sich nicht steuermindernd ausgewirkt haben, nicht erneut der Besteuerung unterworfen werden (z.B. Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b bb; siehe zu letzterem unten II.4.).

  • BFH, 23.10.2013 - X R 11/12

    Steuerpflicht von Rentenabfindungen berufsständischer Versorgungswerke

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 2/15
    Bei der Ermittlung des Ausmaßes der steuerlichen Berücksichtigung als Sonderausgaben der von den Versicherten getragenen Altersvorsorgeaufwendungen sind die Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG a.F. bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2004 anhand der Beitragssätze der gesetzlichen Sozialversicherung aufzuspalten (Senatsurteile in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c cc, und vom 23. Oktober 2013 X R 11/12, BFH/NV 2014, 328, Rz 23).

    In die Berechnung der steuerlichen Entlastung der Renten sind die bislang vereinnahmten sowie die zum Zeitpunkt des Bezugsbeginns der Rente der statistischen Wahrscheinlichkeit nach zu erwartenden Leistungen einzubeziehen (z.B. Senatsurteil in BFH/NV 2014, 328, Rz 23).

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.10.2014 - 15 K 1193/10

    Verfassungsmäßigkeit des Alterseinkünftegesetzes

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 2/15
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Oktober 2014  15 K 1193/10 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1439 veröffentlichten Urteil abgewiesen.

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

  • BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13

    Europawahl: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament

  • BFH, 23.10.2013 - X R 3/12

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

  • BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10

    Normenkontrollantrag betreffend den Solidaritätszuschlag unzulässig

  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

  • BVerfG, 08.10.1980 - 1 BvL 122/78

    Kinderzuschuß für Enkel

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 459/87

    Zur Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von

  • BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 31/88

    Anforderungen an eine erneute Richtervorlage bei verfassungsrechtlich bereits

  • BFH, 16.09.2013 - VI R 67/12

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

  • BFH, 18.08.2010 - X B 50/09

    Rentenbesteuerung - Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist bei nur

  • BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvL 20/94

    Normwiederholung

  • BFH, 24.11.2010 - II B 9/10

    Keine Überprüfung der vom BVerfG angeordneten Weitergeltungsregelung durch den

  • BFH, 04.12.2012 - X B 152/11

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Altersrenten der gesetzlichen

  • BFH, 24.05.2000 - II R 25/99

    Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer

  • BFH, 19.05.2021 - X R 33/19

    Frage der doppelten Besteuerung von Renten: Klage abgewiesen

    b) Für die in Veranlagungszeiträumen ab 2005 geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen hat der Senat bereits entschieden, dass diejenigen Teile der Altersvorsorgeaufwendungen aus versteuertem Einkommen erbracht wurden, die den --seitdem ausschließlich für Altersvorsorgeaufwendungen geltenden-- Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG in den ab 2005 geltenden Fassungen überschritten haben (Senatsurteil vom 06.04.2016 - X R 2/15, BFHE 253, 370, BStBl II 2016, 733, Rz 55).
  • BFH, 19.05.2021 - X R 20/19

    Zur doppelten Besteuerung von Renten: Bei privaten Renten kann es systembedingt

    Geklärt und von den Klägern auch nicht in Abrede gestellt ist, dass die erforderliche Vergleichs- und Prognoserechnung auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen ist (vgl. Senatsurteile vom 06.04.2016 - X R 2/15, BFHE 253, 370, BStBl II 2016, 733, Rz 53, m.w.N., sowie in BFHE 254, 545, Rz 48; ebenso Senatsurteil vom heutigen Tag - X R 33/19, unter II.1.b und 2.a).
  • FG Baden-Württemberg, 01.10.2019 - 8 K 3195/16

    Prüfung des Vorliegens einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung einer Rente

    Dabei ist - anders als dies das FA wohl meint - der Arbeitgeberbeitrag, der für die Berechnung des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 6 und Abs. 3 Satz 5 EStG zu berücksichtigen ist, bei der verhältnismäßigen Aufteilung des Sonderausgabenabzugs zwischen den Ehegatten nicht zu berücksichtigen, da dieser Beitrag nicht von der Klägerin selbst geleistet wurde (vgl. auch HHR/Kulosa, § 10 EStG Rz 342 "steuerfreie Beitragsleistungen" unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 6. April 2016 X R 2/15, BStBl. II 2016, 733).
  • FG Saarland, 29.04.2021 - 3 V 1023/21

    Aussetzung der Vollziehung: ... - Verhältnis versteuerter Entgeltpunkte zum

    Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit den Begriff der "doppelten Besteuerung" bisher nicht konkretisiert, jedoch bestimmte, seitens des Bundesfinanzhofs herausgearbeitete und nicht abschließende Kriterien gebilligt, wie die doppelte Besteuerung zu errechnen ist (vgl. zu Vorstehendem: BFH vom 6. April 2016 X R 2/15, BStBl II 2016, 733, m. w. N.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. September 2015 2 BvR 2683/11, BStBl II 2016).

    Nach den dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. September 2015 2 BvR 2683/11, BStBl II 2016, 310, Rz 49 ff.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. September 2015 2 BvR 1066/10, HFR 2016, 72, Rz 58 ff., und BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. September 2015 2 BvR 1961/10, HFR 2016, 77, Rz 41 ff.), liegt eine doppelte Besteuerung vor, wenn die steuerliche Belastung der Vorsorgeaufwendungen höher ist als die steuerliche Entlastung der darauf beruhenden Altersrenten (vgl. z.B. BFH vom 6. April 2016 X R 2/15, BStBl II 2016, 733 und vom 23. Oktober 2013 X R 3/12, BStBl II 2014, 58, Rz. 52).

  • BFH, 24.08.2021 - X B 53/21

    Keine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Berechnungsmethode zur Überprüfung

    Soweit sich die Antragstellerin hierfür auf die Senatsentscheidungen X R 3/12 (Urteil vom 23.10.2013, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 52) sowie X R 2/15 (Urteil vom 06.04.2016, BFHE 253, 370, BStBl II 2016, 733, Rz 54) beruft, verkennt sie, dass die dortige Formulierung "steuerliche Belastung" ersichtlich synonym zu "aus versteuertem Einkommen geleistet" genutzt wurde (vgl. dort jeweils Rz 53).

    Dies ergibt sich bereits daraus, dass jene Beiträge aus Sicht des rentenberechtigten Steuerpflichtigen gemäß § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei geleistet wurden; eine hierauf beruhende doppelte Besteuerung kann sich somit nicht ergeben (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 253, 370, BStBl II 2016, 733, Rz 55).

  • FG München, 24.07.2018 - 2 K 493/17

    Verbot einer doppelten Besteuerung wegen Berufsunfähigkeitsversicherung

    Bei einem Vergleich der nominalen Werte seien (unter Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 30. September 2015, 2 BvR 1961/10, HFR 2016, 77, und auf den BFH-Beschluss vom 6. April 2016, X R 2/15, BStBl II 2016, 733) die nicht der Besteuerung unterliegenden Rentenzahlungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mit den für die Berufsunfähigkeitsversicherung anteilig geleisteten Beiträgen zu vergleichen.

    Die Anwendung des Nominalwertprinzips durch Gegenüberstellung der aus versteuertem Einkommen geleisteten Beitragszahlungen mit dem nicht steuerbaren Rentenzufluss begegnet dabei keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. z.B. jüngst BVerfG in HFR 2016, 77, und vom 29. September 2015 2 BvR 2683/11, BStBl II 2016, 310, Rz 51 ff., jeweils m.w.N.; und BFH in BFH/NV 2016, 1791, und vom 6. April 2009 X R 2/15, BStBl II 2016, 733, Rz 53 ff., jeweils m.w.N.).

    In einem solchen Fall verwirklicht sich das typische Rentenrisiko; während bei einem Teil der Steuerpflichtigen die Lebenszeit die statistische Lebenserwartung unterschreitet, wird diese bei anderen überschritten (vgl. BFH in BStBl II 2016, 733).

    Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass zur Berechnung der steuerlichen Entlastung die bislang vereinnahmten sowie die zum Zeitpunkt des Bezugsbeginns der Rente der statistischen Wahrscheinlichkeit noch zu erwartenden Leistungen einzubeziehen sind (vgl. BFH in BStBl II 2016, 733).

  • BFH, 18.05.2020 - X B 84/19

    Abstrakte Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG

    Diese Frage ist vom BVerfG in seinen Beschlüssen vom 29.09.2015 - 2 BvR 2683/11 (BStBl II 2016, 310) und vom 30.09.2015 - 2 BvR 1961/10 (HFR 2016, 77) - 2 BvR 1066/10 (HFR 2016/72) sowie vom BFH in seinem Urteil vom 06.04.2016 - X R 2/15 (BFHE 253, 370, BStBl II 2016, 733) hinreichend geklärt worden.

    Der Senat hob das FG-Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück (Senatsurteil vom 06.04.2016 - X R 2/15, BFHE 253, 370, BStBl II 2016, 733).

    Im vorliegenden Fall ist die vom Kläger aufgeworfene Frage vom BVerfG in seinen Beschlüssen in BStBl II 2016, 310, HFR 2016, 72 und in HFR 2016, 77 sowie vom angerufenen Senat im Urteil in BFHE 253, 370, BStBl II 2016, 733 hinreichend geklärt worden.

  • BVerfG, 17.08.2023 - 2 BvR 1457/20

    Rente, Verfassung, Verfassungsmäßigkeit, Rentenbesteuerung,

    Das BFH-Urteil vom 06.04.2016 - X R 2/15, der BFH-Beschluss vom 18.5.2020 - X B 84/19 und die vorgegangenen FG-Entscheidungen sind Gegenstand der unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1457/20 geführten Verfassungsbeschwerde.
  • FG Hamburg, 28.04.2017 - 3 K 293/16

    Fortgeltung des ErbStG 2009 für Erbfälle vor dem 30.06.2016 - Keine

    bb) Die Bindungswirkung erstreckt sich über die Vorlagefrage hinaus auf die gesamte Entscheidung des BVerfG einschließlich der damit verbundenen Weitergeltungsanordnung (BFH, Urteil vom 06.04.2016 X R 2/15, BFHE 253, 370, BStBl II 2016, 733 Rz. 15 f.; Beschluss vom 17.08.2010 II B 30/10, BFH/NV 2010, 2124; nachgehend BVerfG, Beschluss vom 18.05.2011 1 BvR 2527/10; BFH, Beschluss vom 23.02.2006 III B 44/05, BFH/NV 2006, 1297, nachgehend BVerfG, Beschluss vom 25.09.2009 2 BvR 1113/06).

    c) Ausnahmen wären nur denkbar bei nach der Entscheidung eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Veränderungen (BFH, Urteile vom 06.04.2016 X R 2/15, BFHE 253, 370, BStBl II 2016, 733 Rz. 32; vom 21.07.2004 X R 72/01, BFH/NV 2005, 513 Rz. 24 f., DStRE 2005, 574, nachgehend BVerfG, Beschluss vom 25.09.2009 2 BvR 2299/04; BVerfG, Beschlüsse vom 17.11.1998 1 BvL 10/98, BStBl II 1999, 509, HFR 1999, 295; vom 16.11.1992 1 BvL 31/88, BVerfGE 87, 341, EuGRZ 1993, 94).

  • BFH, 06.04.2022 - X R 27/20

    Keine doppelte Besteuerung bei unterbliebener steuerlicher Geltendmachung von

    Im ersten Fall sind die Beiträge insoweit als aus versteuertem Einkommen erbracht anzusehen (vgl. Senatsurteile vom 06.04.2016 - X R 2/15, BFHE 253, 370, BStBl II 2016, 733, Rz 55; in BFHE 273, 266, Rz 104 f., jeweils auch zur Rechtslage ab 2005), im anderen Fall können die Beiträge nicht in die Vergleichsrechnung einbezogen werden.
  • FG Köln, 04.11.2019 - 11 K 2132/18

    Rechtmäßigkeit der einkommensteuerlichen Berücksichtigung einer ausgezahlten

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Rechtsprechung
   BFH, 21.07.2016 - V R 46/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,27328
BFH, 21.07.2016 - V R 46/11 (https://dejure.org/2016,27328)
BFH, Entscheidung vom 21.07.2016 - V R 46/11 (https://dejure.org/2016,27328)
BFH, Entscheidung vom 21. Juli 2016 - V R 46/11 (https://dejure.org/2016,27328)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Kindergeld bei im EU-Ausland lebenden Kindern

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 62 Abs 1 Nr 1, EStG § 64 Abs 2 S 1, EGV 883/2004 Art 67 S 1, EGV 987/2009 Art 60 Abs 1 S 2, EStG VZ 2010
    Kindergeld bei im EU-Ausland lebenden Kindern

  • Bundesfinanzhof

    Kindergeld bei im EU-Ausland lebenden Kindern

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 62 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 64 Abs 2 S 1 EStG 2009, Art 67 S 1 EGV 883/2004, Art 60 Abs 1 S 2 EGV 987/2009, EStG VZ 2010
    Kindergeld bei im EU-Ausland lebenden Kindern

  • IWW

    § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § ... 64 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 EStG, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG, Art. 67 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, VO Nr. 883/2004, Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der VO Nr. 883/2004, Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der VO Nr. 883/2004, Art. 67, 68 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, Verordnung (EG) Nr. 883/2004, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Kindergeldanspruch der in Deutschland lebenden polnischen Mutter eines in Polen bei dem von ihr dauernd getrennt lebenden Vater lebenden Kindes

  • rewis.io

    Kindergeld bei im EU-Ausland lebenden Kindern

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Kindergeldanspruch der in Deutschland lebenden polnischen Mutter eines in Polen bei dem von ihr dauernd getrennt lebenden Vater lebenden Kindes

  • rechtsportal.de

    Kindergeldanspruch der in Deutschland lebenden polnischen Mutter eines in Polen bei dem von ihr dauernd getrennt lebenden Vater lebenden Kindes

  • datenbank.nwb.de

    Kein Anspruch auf Kindergeld bei im EU-Ausland lebenden Kindern

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld - für im EU-Ausland lebende Kindern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kindergeldberechtigung und im EU-Ausland lebendes Kind

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 64 Abs 2, EGV 883/2004
    Polen, Ausland, Kindergeld

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 1854
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 22.10.2015 - C-378/14

    Trapkowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG)

    Auszug aus BFH, 21.07.2016 - V R 46/11
    Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 10. September 2014 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache Trapkowski C-378/14 ausgesetzt.

    Nach Veröffentlichung des EuGH-Urteils Trapkowski vom 22. Oktober 2015 C-378/14 (EU:C:2015, 720, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2015, 1501) hat der Senat das Verfahren wieder aufgenommen und den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich zu dem EuGH-Urteil zu äußern.

    Denn bei der Anwendung von Art. 67 und 68 der VO Nr. 883/2004 ist nach Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle Beteiligten --insbesondere was das Recht zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt-- unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats (hier: Deutschland) fallen und dort wohnen (vgl. dazu eingehend EuGH-Urteil Trapkowski, EU:C:2015:720, DStRE 2015, 1501).

  • BFH, 04.02.2016 - III R 17/13

    Kindergeld: Persönliche Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden

    Auszug aus BFH, 21.07.2016 - V R 46/11
    NV: Keinen Anspruch auf Kindergeld hat ein kindergeldberechtigter Elternteil im Inland, wenn das Kind in den Haushalt des räumlich getrennt und im Ausland lebenden anderen Elternteils aufgenommen ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 17/13, BFH/NV 2016, 1213).

    Diese Fiktion führt dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld nicht dem in Deutschland, sondern dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 17/13, BFH/NV 2016, 1213).

  • FG München, 27.10.2011 - 5 K 3245/10

    Kindergeldberechtigung eines in Polen lebenden Vaters, der sein Kind in seinen

    Auszug aus BFH, 21.07.2016 - V R 46/11
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 27. Oktober 2011  5 K 3245/10 aufgehoben.

    Der daraufhin erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 256 abgedruckten Urteil statt.

  • BFH, 19.09.2013 - V R 25/12

    Verhältnis von Abzweigung und Erstattung von Kindergeld

    Auszug aus BFH, 21.07.2016 - V R 46/11
    Die Familienkasse Sachsen der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsakts (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff., Nr. 2.2 der Anlage 2) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit Deggendorf - Familienkasse eingetreten (s. dazu Senatsurteil vom 19. September 2013 V R 25/12, BFH/NV 2014, 322, Rz 11 f.).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 30.03.2016 - 13 UF 141/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,74571
OLG Koblenz, 30.03.2016 - 13 UF 141/16 (https://dejure.org/2016,74571)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.03.2016 - 13 UF 141/16 (https://dejure.org/2016,74571)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30. März 2016 - 13 UF 141/16 (https://dejure.org/2016,74571)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Liebe kann man nicht messen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 1854
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Zweibrücken, 20.12.2001 - 6 UF 106/01

    Eheaufhebung wegen arglistiger Täuschung

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.03.2016 - 13 UF 141/16
    Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen solcher Umstände und die Täuschung darüber ist die Partei, die sich auf die arglistige Täuschung beruft, somit die Antragstellerin (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.12.2001, 6 UF 106/01, Rn. 5 - juris; Staudinger-Voppel, BGB, Neubearbeitung 2015, § 1314 Rn. 80 und 82 m. w. Nachw.).

    Auf ihr Vorliegen oder Nichtvorliegen kann allenfalls geschlossen werden aufgrund objektivierbarer Tatsachen (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.12.2001, 6 UF 106/01, Rn. 6 - juris).

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